Leistungsdatum und Leistungszeitraum
Das Leistungsdatum ist die Pflichtangabe, die am häufigsten fehlt — auch dann, wenn sie mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Genau dann wird sie nämlich gern weggelassen.
Rechnung mit Leistungsdatum erstellen
Rechnungsdatum und Leistungsdatum sind zwei Dinge
Das Rechnungsdatum ist der Tag, an dem du die Rechnung ausstellst. Das Leistungsdatum ist der Tag, an dem du geliefert oder die Leistung erbracht hast. Beides kann zusammenfallen, muss aber nicht — und beides muss auf der Rechnung stehen.
§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ausdrücklich als eigene Angabe. Auch wenn beide Daten identisch sind, genügt ein einzelnes Datum nicht: Der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" ist die übliche und zulässige Kurzform.
Warum das wichtig ist
Das Leistungsdatum entscheidet, in welchen Voranmeldungszeitraum der Umsatz fällt — bei dir wie beim Kunden. Fehlt die Angabe, kann dem Empfänger der Vorsteuerabzug versagt werden. Das ist keine Formalie: Es ist der häufigste Grund, aus dem eine Rechnung zurückkommt.
Wann ein Zeitraum genügt
Erstreckt sich die Leistung über mehrere Tage oder Wochen, gibst du einen Leistungszeitraum an — etwa „1. bis 31. Juli 2026". Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt zudem die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde. „Juli 2026" reicht also aus.
ki-quittung.de bietet beides an: ein einzelnes Leistungsdatum oder einen Zeitraum mit Anfangs- und Enddatum. Fehlt beides, blockiert die Prüfung den PDF-Export mit einem Hinweis auf § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG.
Typische Fälle
| Fall | Angabe auf der Rechnung |
|---|---|
| Ware am 12.07. übergeben, Rechnung am 20.07. | Leistungsdatum: 12.07.2026 |
| Beratung über den ganzen Juli | Leistungszeitraum: 01.07.–31.07.2026 oder „Juli 2026" |
| Leistung und Rechnung am selben Tag | Leistungsdatum: identisch mit Rechnungsdatum |
| Anzahlung vor der Leistung | Zeitpunkt der Vereinnahmung angeben, Leistung noch offen |
| Wartungsvertrag, monatlich | Kalendermonat der jeweiligen Abrechnung |
Wann die Angabe entfallen darf
Bei einer Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto gehört der Leistungszeitpunkt nicht zu den in § 33 UStDV geforderten Angaben. Bei einer privaten Rechnung zwischen Privatpersonen greift § 14 UStG ohnehin nicht.
Kurz gefragt
Was, wenn das Leistungsdatum nach dem Rechnungsdatum liegt?
Das kommt bei Vorausrechnungen vor und ist nicht grundsätzlich falsch, verdient aber einen zweiten Blick. ki-quittung.de zeigt in diesem Fall eine Warnung an, blockiert den Export aber nicht — die Einschätzung bleibt bei dir.
Genügt „siehe Lieferschein"?
Ein Verweis auf den Lieferschein ist zulässig, wenn dieser das Lieferdatum enthält und der Rechnung eindeutig zuzuordnen ist. Sauberer ist es, das Datum direkt auf die Rechnung zu schreiben.
Muss ich bei Dauerleistungen jeden Monat einzeln aufführen?
Nein. Für den jeweiligen Abrechnungszeitraum genügt die Angabe des Kalendermonats oder des Zeitraums.
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